Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 153 
B. 2. 
Schema zum Givilanstellungsschein. 
Der (Pane, Sharge,“ Datum und Ort der Geburt. ) 
hat gedient: 
bei den (neein ................ 
als Gemeiner vom big. 18 . also . Jahr . Monat 
als Unteroffzier “ ½ 14 » « 18 » » « 
als Sehran bel “ r. 18 » « 18 “ . 7½ 
Feldwebe 
als asegeß “ E * 18. « » 
imGanzenalfo..Jal)k..Monat 
und davon als Unteroffizier 2c. .... » » 
Er hat demnach die Mnssicht, im Civil-, Subaltern= und Unterbeamtendienst 
angeselt zu werden und ist berechtigt, um eine solche Anstellung sich zu bewerben. 
So lange er in Reih' und Glied steht, muß dieh auf dem vorgeschriebenen 
Diens#- geschehen. 
. J. *„ 18 
(I. S.) 
(Unerrschrift derjenigen Behörde, welcher die Nufielungdes Entlassungsscheins obliegt) 
Aumerkung Die Lotiung in vor dem Ausscheiden 
bei (der N. N. Behörde) als (N. X) und von dem betrefsenden Truppen- 
bei (der N. N. Lehörd.) als (N. N.) thil auszusüllen. 
Juhaber hate 
1) die Nolinag zu seiner Anstellung bei einer Civilbebörde, wenn eine solche nicht 
schon bei dem Truppentheil, von welchem er ausgeschieden. erfolgt ist, direct 
selbst zu beantragen und das Ergebniß dem Landwehrbataillon seines Bezirks 
sofort zu melden 
so lange, als ün noch keine Anstellung zu Theil geworden, und er eine solche 
wünscht, die Anzeige hiervon bei dem Landwehrdataillon, in dessen Bezirk er 
sich aufhält, jährlich am 1. Juni und am 1. Dezember zu erneuern; 
dem ud 2 bezeichneten Landwehrbataillon jeden dauernden Wechsel seines Aufent- 
haltsortes, auch nach seinem Ausscheiden aus jedem Militairverhältniß, bis zu 
wirklich ersolgter Anstellung zu melden. 
Unterläht dies der Inhaber, so bat er es sich selbst Auschreiben, wenn er 
in 53 gi Anstellung im Civil als abgefunden betrachtet wird. 
ch hat derselbe, sobald er eine Änslellung 8 denjenigen Behörden, 
28 
8* 
— 
S 
bei 8 er etwa sonst noch notirt ist, sofort Anzeige zu machen. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesehsamml. XXXI.
	        
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