1870. ts-
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
21. Stück vom Jahre 1870.
LVI. Verordnung
vom 27. December 1870, betreffend die Vollstreckung erkannter
Freiheitsstrafen und die Unterbringung in das Arbeitshaus.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Rücksicht auf das bevor-
stehende Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund über die
Vollstreckung gerichtlich erkannter Freiheitsstrafen und die von der Landes-Polizei-
Behörde ausgesprochene Unterbringung Verurtheilter in das Arbeitshaus auf die
Zeit vom 1. Januar 1871 ab bestimmt, was folgt:
8. 1.
Die Zuchthausstrafe (S§. 14, 15 Str.-G.-B.) wird, ohne Unterschied, ob
sie vor oder nach dem 1. Jannar 1871 erkannt ist, nach Maßgabe der Ministerial-
Bekanntmachung vom 31. Juli 1868 (G.-S. S. 379) in Königlich Preuhischen
Strafanstalten der Provinz Sachsen — bis auf Weiteres in Halle bezüglich De-
litzsch — vollstreckt.
8. 2.
Das Straf-Arbeitshaus in Rudolstadt ist aufgehoben. Die Räume
desselben werden zu einer Strafanstalt (Landesgefängniß) verwendet, zur Voll-
strckung von Gefängnißstrafen (§. 16 Str.-G.-B.). Die Gefangenen können in
der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise be-
Fürsll. Schw.-Audolst. Gesetzsamml. NXXI. 29
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. December 1870.