158 1870.
schäftigt werden. Auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen.
Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig.
8. 3.
In der Strafanstalt (dem Landesgefängnih) werden vollstreckt:
1) die vor dem 1. Januar 1871 erkannten und noch nicht verbüßten Arbeits-
hausstrafen,
2) die nach dem 1. Jannar 1871 erkannten Gesängnißstrafen, welche die
Dauer von drei Monaten übersteigen.
8. 4.
In den Gefängnissen der Gerichte (Kreisgerichte und Justizämter) werden
vollstreckt:
1) alle vor dem 1. Jannar 1871 erkannten Gefängnißstrafen,
2) die nach dem 1. Jannar 1871 erkannten Gefängnißstrafen, welche die
Dauer von drei Monaten nicht übersteigen,
3) alle Haftstrafen (S. 18 S##= G.-B.).
Die Haft besieht in einfacher Freiheiksentziehung.
Nur die nach Vorschrist des §. 361 X# 3 bis 8 Str.-G.-B. zur Haft
Verurtheilten können zu Arbeiten, welche ihren Föhigkeiten und Verhältnissen an-
gemessen sind, innerhalb und, sofern sie von andern streien Arbeitern getrennt ge-
halten werden, auch außerhalb der Anstaltsräume angehalten werden (§. 362
Str.-G.= B.).
Die Kreisgerichte und Justizämter haben sich behuso Vollstreckung der in den
Gerichtegefängnissen zu verbüßenden Freiheitsstrafen, da nöthig, auch durch Ein-
räumung von Lokalitäten gegenseitig zu unterstützen.
8. 5.
Ueber die Vollzichung erkannter Festungshaft behalten Wir Uns die in jedem
einzelnen Falle nach Maßgabe des §. 17 Sir.-G. B. zu treffende Bestimmung
vor; ebenso eintretenden Falls die Bezeichnung der Exziehungs- oder Besserungs-
anstalt, in welche jugendliche Verbrecher unterzubringen sind (§. 56 Str.-G.-B.).