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oder Strauch umgehauen, der Ast abgebrochen, abgehauen oder abgeschnitten ist.
Harz. Rinde, Walderde, Moos. Gras, Laub und Stren aller Art gilt als ent-
wendet, sobald es abgekratzt, abgeschält, abgeschnitten, abgerupft, ab= oder zu-
sammengerecht- oder gekehrt ist.
8. 11.
Besondere Erschwerungsgründe.
Bei Begehung eines Holz. (Forst-) Diebstahls ist es als ein besonderer
Erschwerungsgrund innerhalb des Strafmaßes zu betrachten:
1) wenn sich der Thäter bei der Ausführung einer Säge, oder bei Entwendung
von Waldstreu eines eisernen Rechens bedient hat;
) wenn ein angestellter Arbeiter oder ein Verwalter oder Aufsichtsbeamter die
durch seine Stellung erlangte Gelegenheit zu der strafbaren Handlung be-
nutzt, bezüglich sich an den seiner Venvaltung oder Aussicht anvertrauten
Gegenständen in strafbarer Weise vergriffen hat;
wenn die strafbare Handlung bei Nachtzeit oder wenn sie an Sonn., Fest.
oder Bußtagen verübt worden ist;
wenn der Thäter eine besondere Geslissenheit (3. B. durch Uebersteigen von
Waldbefriedigungen) oder eine besondere Frechheit an den Tag gelegt hat;
) wenn der Thäter Waffen oder gesährliche, zur Begehung des Holzdiebstahls
nicht erforderliche Werkzeuge bei sich geführt, oder wenn er, auf der That
betroffen, der Pfändung oder Wegnahme des Gestohlenen oder seiner Fest-
nehmung mit Gewalt oder Drohungen sich widersetzt hat, sofern seine Hand-
lung nicht in ein durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedrohtes besonderes
Verbrechen oder Vergehen übergegangen ist;
6) wenn der auf der That Betroffene auf Anrufen des Försters oder sonstigen
Aussehers des Eigenthümers bezüglich Nupungsberechtigten oder dessen Ver-
treters nicht stehen geblieben ist, oder sein Werkzeug nicht abgelegt hat,
oder durch Angabe eines falschen Namens zu täuschen oder sonst sich un.
kenntlich zu machen gesucht hat;
wenn die strafbare Handlung von mehreren Personen nach vorgängiger aus-
drücklicher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft ausgeführt wor.
den ist;
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