Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

168 1870. 
8. 26. 
Unerlaubtes Behauen der Baustämme im Walde. 
Wer im Walde außerhalb der besonders dazu angewiesenen Plätze ohne vorher 
dazu eingeholte Erlaubniß Bauftämme behaut (beschlägt, berappt), unterliegt einer 
Geldstrafe bis zu 10 Fl. 30 Kr. = 6 Thlr. 
. 27. 
Ordnungswidriges Streurechen. Verleßzung von Kultur-Schuß= 
mitteln und Marken, Umwerfen aufgeseßzter Klaftern 
und dergleichen. 
Wer auf fremden Grundstücken 
1) das ihm verstattete Streurechen u. s. w. aus Fahrlässigkeit an anderen, 
als an den bierzu angewiesenen Stellen unternimmt, 
Kultur-Vermachungen, Hege= oder Entwässerungs-Gräben einreißt oder 
beschädigt, oder Hegezeichen irgend einer Art, Abtheilungsnummern, Distrikt- 
Steine. Distrikt-Tafeln, Wegweiser, Warnungstafeln und dergleichen um- 
wirft, entfernt oder andere Ungebührnisse begeht, vder 
au stehendem oder gefälltem Holze das Waldzeichen, die Nummern oder 
sonstigen Bezeichnungen aushauet, wegnimmt oder unkenntlich macht, oder 
4) ausgesetzte Klaftern, Schocke oder Haufen einreißt oder umwirft, oder 
5) grüne Bäume oder Sträucher anhackt oder sonst beschädigt, 
hat, insoweit nicht eine schwerere Strafbestimmung anwendbar ist, Geldstrafe bis 
zu 1 Fl. 10 Kr. — 20 Sgr. und in den Fällen unter 2 und 5 bis zu 5 Fl. 
15 Kr. — 3 Thlr. verwirkt. 
2 
S 
8. 28. 
Sonstige Polizeiwidrigkeiten. 
Die Uebertretung allgemeiner oder örtlicher Verbote, welche von den Forst- 
oder Ortspolizeibehörden, oder von den ihnen vorgesetzten Behörden zum Schuße 
der Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten, zum Zwecke der 
Ordnung im Forsthaushalte oder zur Besörderung der Kultur erlassen sind oder 
erlassen werden, ist mit Geldbuße bis zu 35 Fl. = 20 Thlr. oder mit. Haft bis 
zu vierzehn Tagen zu bestrafen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.