168 1870.
8. 26.
Unerlaubtes Behauen der Baustämme im Walde.
Wer im Walde außerhalb der besonders dazu angewiesenen Plätze ohne vorher
dazu eingeholte Erlaubniß Bauftämme behaut (beschlägt, berappt), unterliegt einer
Geldstrafe bis zu 10 Fl. 30 Kr. = 6 Thlr.
. 27.
Ordnungswidriges Streurechen. Verleßzung von Kultur-Schuß=
mitteln und Marken, Umwerfen aufgeseßzter Klaftern
und dergleichen.
Wer auf fremden Grundstücken
1) das ihm verstattete Streurechen u. s. w. aus Fahrlässigkeit an anderen,
als an den bierzu angewiesenen Stellen unternimmt,
Kultur-Vermachungen, Hege= oder Entwässerungs-Gräben einreißt oder
beschädigt, oder Hegezeichen irgend einer Art, Abtheilungsnummern, Distrikt-
Steine. Distrikt-Tafeln, Wegweiser, Warnungstafeln und dergleichen um-
wirft, entfernt oder andere Ungebührnisse begeht, vder
au stehendem oder gefälltem Holze das Waldzeichen, die Nummern oder
sonstigen Bezeichnungen aushauet, wegnimmt oder unkenntlich macht, oder
4) ausgesetzte Klaftern, Schocke oder Haufen einreißt oder umwirft, oder
5) grüne Bäume oder Sträucher anhackt oder sonst beschädigt,
hat, insoweit nicht eine schwerere Strafbestimmung anwendbar ist, Geldstrafe bis
zu 1 Fl. 10 Kr. — 20 Sgr. und in den Fällen unter 2 und 5 bis zu 5 Fl.
15 Kr. — 3 Thlr. verwirkt.
2
S
8. 28.
Sonstige Polizeiwidrigkeiten.
Die Uebertretung allgemeiner oder örtlicher Verbote, welche von den Forst-
oder Ortspolizeibehörden, oder von den ihnen vorgesetzten Behörden zum Schuße
der Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten, zum Zwecke der
Ordnung im Forsthaushalte oder zur Besörderung der Kultur erlassen sind oder
erlassen werden, ist mit Geldbuße bis zu 35 Fl. = 20 Thlr. oder mit. Haft bis
zu vierzehn Tagen zu bestrafen.