Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

14 1870. 
XI. Gesetz, 
betreffend die Abänderung des §. 90 des Gesetzes über die Benutzung 
des Wassers und den Schutz gegen dasselbe vom 7. Februar 1868 
(Gesetz-Samml., Seite 151 ff.) vom 26. März 1870. 
Wr Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen hiermit auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustim. 
mung des getreuen Landtags, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Vorschrift des §. 90 des Gesetzes vom 7. Februar 1868 (Ges.-Samml. 
S. 151 ff.) über die Herrichtung von Grundabtässen bei Wehren wird andurch auf 
solche Wehre beschränkt, welche zu gewerblichen Zwecken neu angelegt oder umgebaut, 
oder solchen Zwecken sonst zugeführt werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 26. März 1870. 
(l. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt.
	        
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