ls 1870.
8. 4.
Die durch Schuldverschreibungen Unserer Hauptlandescasse gewährten Ent-
schödigungsbeträge werden innerhalb der auf die gegenwärtige Finanzperiode 187
solgenden nächsten vier Finanzperioden (12 Jahren) in der Weise baar abgetragen,
daß der 12. Theil der gesammten Entschädigungskapitale am 31. December jeden
Jahres (1873 zum ersten Male) zurückgezahlt wird und die Schuldverschreibungen,
deren Beträge zu dieser Zeit baar gewährt werden sollen, durch eine am vorhergehenden
15. November jeden Jahreo vorzunehmende Ausloofung bestimmt werden. Berechuct
sich der 12. Theil der fraglichen Gesammtschuld nicht gerade auf eine nach 100 Thlr. —
175 Fl. abgerundete Summe, so sind annähernd in dem einen Jahre mehr, im andern
weniger von den Schuldverschreibungen auszuloosen.
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Die Schuldverschreibungen, welche auf den Namen des Entschädigungs-Berech.
tigten ausgestellt werden, erhalten wegen der Ausloosung fortlaufende Nummern.
Die Nummern der ausgesoosten Schuldverschreibungen sind im Nudolstädter
Wochenblatte und dem Frankenhäuser Intelligenzblatte bekannt zu machen. Außerdem
erhalten die Entschädigungsberechtigten, deren Obligationen gezogen worden sind,
von der erfolgten Ausloosung specielle **“
Die Verzinsung der auszuloosenden hitalbenage erfolgt bis zur Ausloosung
zu 43 am letzten December jeden Jahres von der Ausstellung der Schuldverschrei-
bung ab.
8. 7
Dieses Gesetz erstreckt sich nur auf diejenigen Entschädigungsausprüche, welche
bis zum Erscheinen desselben noch nicht vergleichsweise oder rechtskräftig festgestellt sind.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 26. März 1870.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab. v. Ketelhodt.