Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

18. 1870. 
. XIV. Ministerial-Verordnung 
vom 1. April 1870, die Dienstauszeichnung für die Gendarmerie 
betreffend. 
Nachdem die Verordnung vom 17. Juli 1850 (Ges.= Samml. S. 468) über 
die Einführung von Militkirdienstzeichen durch die Verordnung vom 17. December 
1869 (Ges.-Samml. S. 209) aufgehoben und an Stelle des Militair-Dienstzeichens 
eine Dienstauszeichnung für Unteroffiziere und Gemeine errichtet ist, so haben 
Serecnissimus auf Grund der Verordnung vom 30. März 1855 (Ges.-Samml. 
S. 114) über die Ausdehnung der Bestimmung vom 17. Juli 1850 auf das Gen- 
darmerie-Corps angeordnet, daß der Anspruch auf die Verleihung der Dienstaugzeich. 
nung für Unteroffiziere und Gemeine auch durch den Dienst in der Gendarmerie nach 
den durch die Verordnung vom 17. Decbr. 1869 festgesetzten Grundsätzen ewworben 
werden kann. Die Verleihung wird durch das Ministerium zur Ausführung gebracht. 
Ueber die erfolgte Verleihung wird ein Beglaubigungsschein ertheilt, dessen wesent. 
licher Inhalt mit dem im S. 9. der Verordnung vom 17. Decbr. 1869 vorgeschriebenen 
Schema übereinstimmen soll. 
Rudolstadt, den 1. April 1870. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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