1870. 21
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. stun vom Inhre 1870.
AVI. Ministerial. Bekauntmachung
vom 4. Januar 1870, die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen
Bund betreffend.
Nachdem mit dem 1. Januar d. J. auch die Vorschriften des 3. Theils der Ge-
werbe-Ordnung für den Nondeusschent Zund vom 21. Juni v. J. in Krast getreten
sind, so sehen Wir Uns veranlaßt, die Fürstlichen Landrathsämter, sowie die Ge-
meinde-Behörden auf folgende Punkte aufmerksam zu machen.
I. As Algemeines Erforderniß f für den Gewerbebetrieb im Umherziehen stellt das
volizeilicher #den Besitz eines Legitimationsscheines hin.
Ein nochher Schein ist jedoc icht erforderlich in nachstehenden Fällen:
1) Zum Verkauf oder Ankauf roher Erzeugnisse der Land- und Forstwirth-
schaft, des Garten= und Obstbaues (§F. 55 der Gewerbeordnung a. C.).
2) Zum Verkauf oder Ankauf von Brennmaterialien und Victnalien, d. h.
von Lebensmitteln zum unmittelbaren Genuß (§. 8 der Ausführungs-Ver-
ordnung zur Gewerbe-Ordnung vom 25. September 1869, Gesetzsamm-
lung S. 175).
3) Zum Verkauf oder Ankauf der in §. 23 der Ausführungs-Verordnung
vom 8. Juli 1864 verzeichneten Gegenstände des gemeinen Verbrauchs
(§. 8 u. a. O.).
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetziamml. XXXI.
Ausgegeben in Rudolstadt den 27. April 1870.