Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 21 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. stun vom Inhre 1870. 
AVI. Ministerial. Bekauntmachung 
vom 4. Januar 1870, die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen 
Bund betreffend. 
Nachdem mit dem 1. Januar d. J. auch die Vorschriften des 3. Theils der Ge- 
werbe-Ordnung für den Nondeusschent Zund vom 21. Juni v. J. in Krast getreten 
sind, so sehen Wir Uns veranlaßt, die Fürstlichen Landrathsämter, sowie die Ge- 
meinde-Behörden auf folgende Punkte aufmerksam zu machen. 
I. As Algemeines Erforderniß f für den Gewerbebetrieb im Umherziehen stellt das 
volizeilicher #den Besitz eines Legitimationsscheines hin. 
Ein nochher Schein ist jedoc icht erforderlich in nachstehenden Fällen: 
1) Zum Verkauf oder Ankauf roher Erzeugnisse der Land- und Forstwirth- 
schaft, des Garten= und Obstbaues (§F. 55 der Gewerbeordnung a. C.). 
2) Zum Verkauf oder Ankauf von Brennmaterialien und Victnalien, d. h. 
von Lebensmitteln zum unmittelbaren Genuß (§. 8 der Ausführungs-Ver- 
ordnung zur Gewerbe-Ordnung vom 25. September 1869, Gesetzsamm- 
lung S. 175). 
3) Zum Verkauf oder Ankauf der in §. 23 der Ausführungs-Verordnung 
vom 8. Juli 1864 verzeichneten Gegenstände des gemeinen Verbrauchs 
(§. 8 u. a. O.). 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetziamml. XXXI. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 27. April 1870.
	        
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