Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

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muß mindestens 6 Decimeter tiefer als die Terrainsoble liegen. Auch müssen sich in 
denselben Senkgruben von ausreichenden Dimensionen befinden, nach welchen hin der 
Fußboden ein angemessenes Gefälle hat. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht die 
Bestimmungen des Strafgesetztuchs Anwendung finden, mit einer Geldbuße bis zu 
17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr. oder einer Gefängnihstrafe bis zu 14 Tagen bestraft. 
Rudolstadt, den 19. April 1870 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Ketelhodt. 
  
M XXI. Bekanntmachung 
vom 21. April 1870, die von den Pfarrämtern zu bewirkenden Mit- 
theilungen über die Trauung von den am Trauungsorte nicht 
heimathsberechtigten Personen betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi werden die sämmtlichen Pfarrämter 
des Landes hierdurch angewiesen, von jeder Tranung solcher Personen, welche am 
Trauungsorte nicht heimathsberechtigt sind, unmittelbar nach dem Trauungakte dem 
Pfarramte des Heimathsortes Mittheilung zu machen. 
Rudolstadt. den 21. April 1870. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium, 
Abth. f. Kirchen= und Schulsachen. 
v. Ketelhodt. 
G. Wächier.
	        
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