Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

ä XXIII. Gesoet 
wegen Aufhebung der Deuuncianten-Antheile an Strafen und. Kosten 
in Untersuchungssachen, vom 29. April 1870. 
Wir Georg , von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zussiimung des 
getreuen Landtags, was folgt: 
Die Antheile, welche nach den bestehenden gesthlichen, verordunngomdßlgen oder 
ortsstatutarischen Vorschriften für die Entdeckung, Feststellung oder Anzeige von Zu- 
widerhandlungen gegen Strafbestimmungen von den in Folge dessen verhängten Geld- 
strafen oder von dem Werthe confistirter Gegenstände gewährt werden, kommen bom 
1. Juli 1870 an in Wegfall. Nur die in den Gesetzen über Zölle und indirecte 
Steuern enthaltenen bezüglichen Vorschriften werden durch diese Bestimmung nicht 
berührt. 
Urkumlich unter Unserer eigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 29. April 1870. 
(L. S.) Gcorg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt.
	        
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