Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

a4 1870. 
Art. 3. 
Zu 8. 23 der Bauordnung. 
Die Vorschrift des F. 23 fiudet fortau keine Amvending auf den Fall, wenn 
auf ein älteres Gebäude ein neues Stockwerk aufgesetzt wird. 
Art. 4. 
Zu S. 31 der Vauordnung. 
Das im §. 31 alinen ! bestimmte Maaß wird von 10 Zoll auf 6 Zoll herab- 
gesetzt. 
Art. 5. 
Zu §. 36 der Vauordnung. 
Vom der: Borschrift im. 8. 36 „M 4 wird in dem Falle abgesihen, wenn. in 
einem bereits vorhandenen Gebäude ein hölzerner Schornstein rechtzeilig (§. 36 
1) in einen massiven umgewandelt wird. 
Art. 6. 
Zu §. 55 der Bauordnung. 
Unser Ministerium ist ermächtigt, für ländliche Ortschaften und Bezirke, in 
denen die Beschaffung der zum Massivban erforderlichen Materialien oder klimatische. 
Verhältnisse ganz besondere Schwierigkeiten bereiten, generelle Dispensation von 
den Vorschriften der §§. 20. 22 und 23 der Bauordnung unter Festsetzung ange- 
messener milderer Bestimmungen zu ertheilen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiege 
So geschehen 
Rudolstadt, den 13. Mai 1870. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt.
	        
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