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AM XXVIII. Bekanutmachnug
des Fürstlichen Ministeriums vom 24. Juni 1870, betreffend die
Entrichtung einer Abgabe für das Halten eines s. g. Sprossers.
Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird die Verordnung vom 1. März 1858
(Gesetzsammlung S. 9), betreffend die Entrichtung einer Abgabe für das Halten einer
Nachtigall, mit höchster Genehmigung Serenissimj dahin erläutert, dah dieselbe
auch auf das Halten eines s. 9. Sprossers Anwendung findet.
Nudolstadt, den 24. Juni 1870.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
XXIX. Verordnung
vom 27. Juni 1870, die polizeiliche Anmeldung Fremder und
neu Anziehender betreffend.
Im Hinblick auf §. 10 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. Novbr.
1867 (Bundes= Gesetz-Blatt S. 55) und unter Aufhebung der Verordnung vom
14. April 1851 über die Fremden-Polizei (Gesetzsommlung S. 29) wird mit höchster
Genehmigung Serenissimi in Betreff der polizeilichen Anmeldung Fremder und neu
Anziehender verordnet, was folgt:
8. 1.
Neu Anziehende, d. h. solche Personen, welche in einem andern als ihrem bis-
herigen Wohnorte dauernd und in selbstsländigen Verhältnissen Aufenthalt nehmen, sind
verpflichtet, der Polizeibehörde des Niederlaffungsortes binnen längstens 8 Tagen von
ihrem Anzuge Meldung zu machen.