Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

38 1870. 
AM XXVIII. Bekanutmachnug 
des Fürstlichen Ministeriums vom 24. Juni 1870, betreffend die 
Entrichtung einer Abgabe für das Halten eines s. g. Sprossers. 
Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird die Verordnung vom 1. März 1858 
(Gesetzsammlung S. 9), betreffend die Entrichtung einer Abgabe für das Halten einer 
Nachtigall, mit höchster Genehmigung Serenissimj dahin erläutert, dah dieselbe 
auch auf das Halten eines s. 9. Sprossers Anwendung findet. 
Nudolstadt, den 24. Juni 1870. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
XXIX. Verordnung 
vom 27. Juni 1870, die polizeiliche Anmeldung Fremder und 
neu Anziehender betreffend. 
Im Hinblick auf §. 10 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. Novbr. 
1867 (Bundes= Gesetz-Blatt S. 55) und unter Aufhebung der Verordnung vom 
14. April 1851 über die Fremden-Polizei (Gesetzsommlung S. 29) wird mit höchster 
Genehmigung Serenissimi in Betreff der polizeilichen Anmeldung Fremder und neu 
Anziehender verordnet, was folgt: 
8. 1. 
Neu Anziehende, d. h. solche Personen, welche in einem andern als ihrem bis- 
herigen Wohnorte dauernd und in selbstsländigen Verhältnissen Aufenthalt nehmen, sind 
verpflichtet, der Polizeibehörde des Niederlaffungsortes binnen längstens 8 Tagen von 
ihrem Anzuge Meldung zu machen.
	        
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