VI.
1870. 41
stände, deren Versendung unter Band (Verschnürung) gestattet ist, erkannt wer-
den kann.
Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande (Verschnürung) versendet
werden, sofern sie von demselben Absender berrühren und überhaupt zur Ver-
sendung unter Band (Verschnürung) gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind;
die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen
oder besonderen Adreß-Umschlägen versehen sein.
Circulare . von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf
ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallo-
graphirt sind, unter einem Bande (Verschnürung) versendet werden.
Im §. 20, betreffend durch Expressen zu bestellende Sendungen, erhalten der
Absatz II. unter 2. und der Absatz III. folgende Fassung:
II. 2) Bei Expreßbestellungen nach dem Landbestellbezirke der Postanstalt:
Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung
des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum Ablieferungsschein oder den
Begleitbrief und auf Packete ohne declarirten Werth bis zum Gewichte von
5 Pfund, sowie auf Sendungen im declarirten Einzelwerthe bis zu 50 Thalern
oder 870 Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund.
Bei Expreß= Postanweisungen nach dem Orts- oder Landbestellbezirke der Post-
anstalt werden die Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 873 Gulden dem Expreß-
boten mitgegeben.
Im §F. 22, betressend den Ort der Einlieferung der Postsendungen, erhält der
Absahz III. folgende Fassung:
Den Landbriesträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der
Postanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten
Gegenstände übergeben werden:
gewöhnliche Briese, Drucksachen und Waarenproben,
recommandirte Sendungen,
Postanweisungen im Einzelnen bis zum Werthe beziehungs-
Sendungen mit Werthsdeclaration weise Postvorschußbetrage von 50 Thlrn.
Postvorschußsendungen oder 874 Gulden.