Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern 
nicht ob. 
Im S. 34, betreffend die Aushändigung der Sendungen 2c. erhält der Absaß II. 
solgende Fassung: 
Recommandirte Sendungen, Briefe und Packete, deren Werth declarirt ist, sowie 
die zu den Packeten mit declarirtem Werthe gehörigen Begleitbriefe, ferner bei 
Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insosern die Abholung 
von der Post erfolgt (§. 33), an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt 
das über die Sendung sprechende, mit dem Namen des Adressaten unterschriebene 
Formular zum Ablieferungsscheine beziehungsweise die unterschriebene Post- 
anweisung überbringt und aushändigt. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung 
Delbrück.
	        
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