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nehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, Darlehnskassen
errichtet werden mit der Bestimmmg, zun Abhüife des Kreditbedürfnisses, vorzüglich
zur Beförderung des Handels und Gewerbebetriebes gegen Sicherheit Darlehne zu
geben.
Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von Depots können
die Darlehnskassen an geeigneten Orten Agenturen errichten.
§. 2.
Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehne soll unter der Benennung
„Darlehnskassenscheine“ ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. Es ver-
treten diese Schein in Zahlangen die Stelle des baarrn Gelded; sie werden bei
allen Bundeskassen, sowie bei allen öffentlichen Kassen in sämmtlichen zum Nord-
deutschen Bunde gehörigen Staaten nach ihrem vollen Neunwerthe angenommen; im
Privatverkehr kritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein.
Es darf kein Darlehnskassenschein ausgegeben werden, für welchen nicht nach
der Bestimmung des §. 4 genügende Sicherheit gegeben worden ist. Der Gesammt=
betrag der Darlehnskassenscheine soll 30 Millionen Thaler nicht übersteigen.
Vor ihrer Ausgabe ist eine genaue Beschreibung derselben öffemlich bekannt
zu machen.
8. 3.
Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 50 Thlrn., in der Regel
nicht auf längere Zeit als auf drei und nur ausnahmsweise bis zu sechs Monaten
gewährt werden.
Die Sicherheit kann bestehen:
a) in Verpfändung innerhalb des Bundesgebietes lagernder, dem Verderben
nicht ausgesetzter Waaren, Boden= und Bergwerks-Erzeugnisse und Fabri-
rwte in der Regel vis zur Hälste, ausnahmsweise bis zu zwei Duitteln
ihres Schüätzungswerthes nach Verschiedenhrit der Gegenstände md ihrer
Verkäuflichkeit
b) in Verpfändung von Werthpapieren, welche vom Norddeutschen Bunde
oder von der zgiemnge eines Bumdesstaates oder unter Beobachtung der
hefetzlichen Vorschriften von Korporationen, Aktiengesellschusten oder Kom-
manditgesellschaften auf Mien, welche im Gebiete des Norddeutschen