Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

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8. 16. 
Der Zinsertrag der Darlehnskasse soll nach Abzug der Verwaltungskosten zur 
Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiedereinlösung der Darlehnskassenscheine ver- 
wendet werden. Ein elwaiger Ueberschuß * der Bundeskasse zu. 
S. 1 
Die Darlehnskassenscheine werden uf Betrãge von 5 Rthlr., 10 Rthlr. und 
25 Nthlr. ausgestellt. Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Ausgabe von 30 
Millionen Thaler von den einzelnen Abschnitten Gebrauch zu machen ist, werden von 
dem Preußischen Finanzminister maaßgebende Bestimmungen getroffen. 
Die Darlehnskassenscheine werden von der Preußischen Hauptverwaltung der 
Staatsschulden ausgefertigt und nach der Anordnung des preußischen Finanzministers 
den Darlehnskassen übergeben. 
Die Kontrole über die Ausfertigung und Ausgabe der Darlehnskassenscheine übt 
die nach dem Gesetze vom 19. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt S. 339) eingesetzte 
Bundesschulden = Kommission. 
Der Preußische Finanzminister hat den Betrag der umlaufenden Darlehnskassen- 
scheine monatlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
8. 18. 
Sobald das Bedürfniß zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht mehr besteht, 
hat der Bundeskanzler deren Auflösung zu versügen und öffentlich bekannt zu machen. 
Nach Erfüllung des Zweckes der Darlehnskassen, s ätestens in drei Jahren, 
sollen alle Darlehnskassenscheine wieder eingezogen werden. 
8. 19. 
Wer einen Darlehnskassenschein nachmacht oder verfälscht, oder dergleichen nach- 
gemachte oder verfälschte wissentlich verbreitet oder verbreiten hilft, hat die gesetzliche 
Strafe der Fälschung von Papiergeld und, in Ermangelung besonderer Strafvor- 
schriften über diesen Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden verwirkt. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. 
(L. S.) Wilhelnm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
	        
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