Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

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d. J., von 8 Uhr Vormittags bis 7 Uhr Abends, bei den bezeichneten Siellen 
statt. 
Der Subseriptionspreis wird wenige Tage vor dem 3. August festgesetzt und 
besonders bekannt gemacht werden. 
8. 3. 
Die Subscription kann, unter Benutzung der von den Zeichnungsstellen auch 
schon vor Beginn der Zeichnungen auszugebenden Verpflichlungsscheine, auf be- 
liebige, durch die Zahl 50 theilbare Nominalbeträge von Schuldverschreibungen 
ersolgen. Jede einzelne Zeichuung mus; mindeslens auf 50 Thlr. Nominalbetrag 
lauten. 
S. 4. 
Außer dem Kapitalbetrage hat der Zeichner, vorbehaltlich der Bestimmung im 
§. 10, Stückziusen nach dem Saß von 5 pCt. pro auno von den einzuzahlenden Be,, 
trägen für die Zeit vom 1. Juli d. J. bis zum jedesmaligen Einzahlungstage zu 
vergüten. 
5. 
Bei der Subskription ist eine baare Anzahlung von 10 Prozent des gezeichneten 
Nominalbetrages zu leisten. 
Es kann jedoch bei Fürstlicher Haupt= Landes-Kasse in Rudolstadt statt der 
baaren Anzahlung eine Kaution von 20 Prozent des gezeichneten Nominalbetrages 
in zum Tagescourse zu veranschlagenden Effekten hinterlegt werden. 
Als Kautionsobjecte werden angenommen: Staatsschuldverschreibungen der zum 
Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten, Nentenbriefe der Preußischen Rentenbanken, 
Pfandbriefe landschaftlicher Pfandbrief. Institute und staatlich garantirte Prioritäts- 
Obligationen norddeutscher Eisenbahnen. 
Bei folgenden Stellen nämlich: 
der preußischen Haupt- Seehandlungskasse, der Kasse der Preußischen Bank und den 
mit der Annahme von Zeichnungen beauftragten Komptoiren und Kommanditen 
der preußischen Bank, bei den Zeichnungsstellen in Frankfurt a. M., Leipzig. 
Hamburg und Bremen 
können auch andere courShabende Werthpapiere als Kaution angenommen werden.
	        
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