Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 51 
S. 6. 
Im Falle der Ueberzeichnung der Anleihe tritt eine verhältnißmäßige Reduktion 
der Zeichnungen, unter ihunlichster Berücksichtigung der kleinen Beträge, ein. Den 
Subseribenten steht über den in diesem Falle überschießenden Theil der bei der Sub- 
soription geleisteten baaren Anzahlung oder Efsektenkaution die freie Verfügung zu. 
S. 7. 
Die baaren Anzahlungen, sowie die an ihrer Stelle hinterlegten Essektenkautionen 
verfallen zu Gunsten der Bundeskasse, wenn die beiden ersten im §F. H. bezeichneten 
Einzahlungen nebst Stückzinsen zur vorgeschriebenen Frist nicht vollständig geleistet 
werden. 
§S. 8. 
Bei der am 1. September fälligen Einzahlung wird die baare Anzahlung, ein- 
schliehlich einmonatlicher Zinsen ihres Betrages zu 5 Prozent pro Jahr, auf den ein- 
zuzahlenden Betrag vemechnet, die Esfektenkaution zurückgegeben. 
Für die Erfüllung der weiteren durch die Zeichnung übernommenen Vewpflich- 
tungen haften dann die beiden ersten Einzahlungen in derselben Weise, wie die ur- 
sprüngliche baare Anzahlung oder Effektenkaurion. 
8. 9. 
Die Subskribenten sind verpflichtet, die Einzahlungen auf je 100 Thaler Nomi- 
nalwerth zu leisten: 
am 10. August mit 10 Thalern, 
„ 1. September „ 20 « 
,,1.0ktobcr „ 15 „ 
„ 1. November „ 20 „ 
„ 1. Dezember „ 15 
dem Resie des Subskriptionspreises, 
nebst den nach 8. 4 zu bercchnenden Stückzinsen. 
Wer die Vollzahlung des gegeichneten Betrages am 10. August leistet, hat keine 
Stückzinsen zu vergütigen. Wer die Vollzahlung nach dem 10. August bis zum 
1. September einschließlich leistet, hat die Stückzinsen nur für den Monat Juli zu 
vergüten. Für die auf diese Vollzahlung anzurechnende Anzahlung findet dagegen 
eine Sieigi nicht statt. 
Fürstl. Schw. Rudosst. Gesetzsamml. XXXI. 11 
Ausgegeben in Rudolstadt den 30. Juli 1870.
	        
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