1870. 53
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
11. Stick vom Jahre 1870.
NXNNm. Geset
vom 28. Juli 1870 zur Ausführung des Bundesgesetzes, die Unter-
stützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve-
und Landwehrmannschaften betreffend. «
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc.
verordnen zur Ausführung des durch die Bundespräsidialverordnung vom 7. Novbr.
1867 (Bundesgesetzblatt Seite 125) im ganzen Bundesgebiete eingeführten, in der
Anlage abgedruckten Gesetzes vom 27. Februar 1850, die Unterstützung der be-
dürstigen Familien zum Dienste einberufener Reserve- und Landwehrmamnsschaften
betrefsend, auf Grund des F. 25 des Grundgesetzes vom 21. März 1854 (Gesetz-
Samml. S. 35) andurch was folgt:
Artikel 1.
Für jeden landräthlichen Bezirk wird zur Wahrnehmung der durch K. 6 des
Gesetzes vorgezeichneten Funktionen eine Unterstützungs-Commission gebildet, welche
aus dem Landrathe alo Vorsitzenden und einer den Lokalverhältnissen angemessenen,
von dem Landrathe zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern besteht. Letztere sind
von dem Landrathe aus den Vorständen oder andern Mitgliedern der Gemeindebe-
horden des Bezirks zu wählen.
Hürstl. Schw. Rudolfl. Gesetzjamml. XXl. 12
Ausgegeben in Rudolstadt den 30. Juli 1870.