Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

54 1870. 
Artikel 2. 
Die zu den Unterstützungen erforderlichen Geldmitlel werden von den Bezirken 
ausgebracht und innerhalb derselben auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe der 
Veranlagung zur Klassen= und klassificirten Einkommensteuer verhheilt. 
Artikel 3. 
Die Zahlung der Unterstützungen erfolgt auf Anweisung des Landraths durch die 
Rent- und Steuerämter bez. Steuerämter des Bezirks. Der Landrath repartirt die 
gezahlten Beträge am Schlusse eines jeden Quartals auf die Gemeinden seines Be- 
zirko. Leßtere vertheilen die auf sie entfallenden Quoten, dafern ihnen nicht andere 
bereite Deckungsmittel zur Verfügung stehen, nach Verhältniß der in ihnen zu ent- 
richtenden Klassen= und klassificirten Einkommensteuer (Art. 132 ulin. 1 der revidirten 
Gemeinde-Ordnung) und liefern die eingehobenen Beträge innerhalb 14 Tagen nach 
deren Ausschreibung an das betreffende Rent= und Steueramt bez. Steueramt ab. 
Etwaige Caducitäten sind bei der Repartilion für das nächste Quartal auszu- 
gleichen. 
Die Rent= und Steuerämter legen über die gezahlten Unterstützungen und über 
die erhobenen Steuerbeträge für jedes Quartal Rechmmg. Die Stenerämter Stadtilm 
und Leutenberg geben das bei ihnen ergangene Rechnungsmaterial mittelst besonderer 
Nachweisung an das Rent- und Steueramt in Rudolstadt ab, welches die QOuantal= 
Rechnungen für den ganzen Landrathsamtobezirk Rudolstadt aufsiellt. 
Die Rechnungen werden an das Landrathsamt abgegeben und nach erfolgter 
Prüfung dem Ministerium vorgelegt. 
Artikel 4. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft. 
Nudolst adt, den 28. Juli 1870. 
In Abwesenheit Sr. Durchlaucht des regierenden Fürsten 
Auf höchsten Speceialbefehl: 
v. Bertrab.
	        
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