1870. 57v
S. 10.
Die von der Kommission (5. 7) sestgestellte Kreisunterstützung wird den
Familien in halbmonatlichen Naten prnenamorundo verabreicht.
ie Gewährung beginnt mit dem Abmarsch des zum Dienst Einberufenen
aus der Heimath und endigt in der Regel mit dessen Rückkehr.
Unterstützungen der Privatvereine und einzelner Privatpersonen dürfen auf
die bewilligte Kreicunterstützung nicht angerechnet werden.
S. 11.
Den Fanmilien derjeuigen, welche, während sie im aktiven Dienste sich be-
finden.
u) der Desertion sich schuldig machen, oder
5) durch gerichtliches Erkenntniß zur Festungsstrase oder zu einer härteren
Strafe verurtheilt werden,
wird dic bewilligte Kreisunterstützung nicht weiter gewährt, sobald die Nachricht
davon bei der Unterstützungs -Kommussion eingeht, welcher von solchen Fällen durch
die Truppenbefehlshaber sofort Kenntniß zu geben ist.
S. 12.
Den Familien Derjenigen, welche im Gefechtk getödtet werden, oder in Folge
einer Beschädigung im Dienst oder einer durch den Dienst veranlaßten Krankheit
vor ihrer Entlassung in die Heimath sterben, wird noch drei Jahre lang, vom
Todestage des Familienvaters gerechnet, die bewilligte Kreisunterstützung belassen,
sofern ihre Hülfsbedürftigkeit nicht schon vor Ablauf dieses Zeitraums aufhört.
. 13.
Die Familien Derjenigen, welche ohne ihr Verschulden in feindliche Gefangen-
schaft gerathen, erhalten die bewilligte Kreisunterstützung auch während der Dauer
der Gefangenschaft.
8. 14.
Die den Familien der Reserve- und Landwehrmannschaften durch dieses Gesetz
gewährleistete Unterstützung erstreckt sich nicht auf die Zeit, während welcher diese
Mannschaften an den jährlichen Uebungen der Landwehr Theil nehmen.