62 1870.
Strecken, mit der in § 25 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren
werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit der größten zulässigen Ge-
schwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge
aus sichtbare Signale zu bezeichnen.
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, ge-
öffneter Drehbrücke . oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in ge-
nügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer
der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Haltesignale abge-
schlossen werden.
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, müssen forlwährend in
solcher Breite freigehalten werden, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dar-
*“ gestellte Normalprofil des lichten Raumes für die freie Bahn, beziehungsweise für
die Bahnhöfe, vorhanden ist.
8. 3.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche
außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu erkennen ill.
Die Weichen, welche nicht zu den Bahnhöfen gehören, müssen, so lange sie
nicht bewacht sind, veeschlossen gehalten werden.
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige
Stellung der im F. 1 gedachten Absperrsignale für die Dauer der Unfahrbarkeit
ern
In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebe-
bühnen mit versenkten Geleisen unzulässig.
8. 4.
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in
gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche werden
auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sicht.
baren Barrièren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahnge-
leises zu versehen.