Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

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4) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuver- 
lässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf 
den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampsspannung 
durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5) mit einer Dampppfeise. 
8. 10. 
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, an 
den Feuerkasten dicht anliegenden Aschenkasten und mit einer Vorrichtung versehen 
sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schonnstein wirksam ver- 
hütet wird. 
8. 11. 
Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu bandhabenden 
Bremsen versehen sein. 
6 8. 12. 
Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit 
elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
Die Stärke schmiedeeiserner und stählerner Radreisen muß bei Lokomotiven und 
Tendern mindestens 22 Millimeter betragen, bei Wagen können schmiedceiserne Rad- 
reifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden. 
Sicherheitsketten müssen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so 
befestigt sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim sreien Herab- 
hängen noch 50 Millimeter von der Oberfläche der Schienen entfernt bleiben. 
F. 13. 
In jedem Zuge müssen auher den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive 
6 viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht sein, daß bei Steigungen 
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bis einschließlich #o.. .. der 8. Theil, der 12. Theil, 
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