Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 69 
§. 23. 
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahrplanmäßigen 
Zügen nur in Ausnahmefällen, bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwischen den 
Stationen und benachbarten gewerblichen Etablissements, sowic auf Bahnböfen dann 
gestattet, wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als höchstens 20 Minnten die 
Meile beträgt. 
8. 24. 
Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer 
Station abfahren. 
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle Wagentbüren geschlossen sind und 
das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben isl. 
Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in 
Stationsdistanz folgen. Nöthigenfalls sind zu dem Behuf Signal Zwischenstationen 
anzulegen. 
An solchen Zügen, welchen andere, nicht sahrplanmäßige nachfolgen, ist dies 
zu signalisiren. 
8. 25. 
Die größte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn überschrilten 
werden darf, wird bei Steigungen von nicht über 1:200 und Krümmungen von 
nicht weniger als 1000 Meter Radius: 
für Schnellzüge auf 5 Minuten, 
. Personenzüge „ 6 „ 
„ Güterzüge „ 10 
pro Meile festgesetzt; auf stärker heneigten oder t mehr gekrũmmten Strecken muß diese 
Geschwindigkeit angemessen verringert werden 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b) beim Uebergang über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände 
zur Vorbengung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesetsamml. XXXI. 15
	        
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