1870. 69
§. 23.
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahrplanmäßigen
Zügen nur in Ausnahmefällen, bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwischen den
Stationen und benachbarten gewerblichen Etablissements, sowic auf Bahnböfen dann
gestattet, wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als höchstens 20 Minnten die
Meile beträgt.
8. 24.
Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer
Station abfahren.
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle Wagentbüren geschlossen sind und
das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben isl.
Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in
Stationsdistanz folgen. Nöthigenfalls sind zu dem Behuf Signal Zwischenstationen
anzulegen.
An solchen Zügen, welchen andere, nicht sahrplanmäßige nachfolgen, ist dies
zu signalisiren.
8. 25.
Die größte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn überschrilten
werden darf, wird bei Steigungen von nicht über 1:200 und Krümmungen von
nicht weniger als 1000 Meter Radius:
für Schnellzüge auf 5 Minuten,
. Personenzüge „ 6 „
„ Güterzüge „ 10
pro Meile festgesetzt; auf stärker heneigten oder t mehr gekrũmmten Strecken muß diese
Geschwindigkeit angemessen verringert werden
Langsamer muß gefahren werden:
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;
b) beim Uebergang über Drehbrücken;
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände
zur Vorbengung einer möglichen Gefahr es erfordern.
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesetsamml. XXXI. 15