Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

70 1870. 
8. 26. 
Bei der Einfahrt aus Haupt · in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie über- 
haupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam ge- 
fahren werden, daß der Zug auf einer Länge von 150 Meter zum Stillstand ge- 
bracht werden kann. 
8. 27. 
Bei Kurier-, Schnell- und Extrazügen, bei denen die im §. 25 angegebene 
höchste Fahr-Geschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebe- 
mittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen: 
u) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß 
sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind: 
b) die im F. 13 vorgeschriebene Zahl der Bremsen um eine vermehrt sein; 
) achträdrige Wagen sich nicht darin befinden. 
S. 28. 
Die Kurier= und Schnellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten 
Herrschaften haben Behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang 
vor den andern Zügen. 
Einzelne Wagen mit Eilgut, welche etwa in die Schnellzüge eingestellt werden 
möchten, dürfen höchstens mit z der normalmäßigen Ladungssähigkeit belastet werden. 
§. 29. 
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden 
Bedingungen zulässig: 6 
u) das Auf- und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben 
von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts 
auf den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann, 
daß die entstehende Verspälung durch rascheres Fahren innerhalb der festge- 
seßten Geschwindigkeitsgrenzen bis zur nächsten Station wieder beseitigt wer- 
den wird; 
die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der plaumäßigen Fahr- 
zeit nicht herbeiführen; 
die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern 
in keiner Weise belästigt werden.
	        
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