Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 71 
8. 30. 
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit 
den Güterzügen auch Personenbesörderung staktfinden; jedoch dars deshalb keine Be- 
schleunigung der Güterzüge eintreten. 
Kr 31. 
Jeder Zugführer hat einen Stundenzettel zu führen, in welchem die Abgangs- 
und Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten genau zu verzeichnen sind. 
§S. 32. 
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß 
die im 8. 13 vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem besinden, und 
daß letztere im Wesentlichen gleichmäßig vertheilt sind. Bei stärkeren Steigungen 
als 1 zu 200 soll der letzte Wagen eine Bremse haben. 
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf 
zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden 
Wagen fest verkuppelt, die Sicherheitsketten eingehangen, die Verbindung zwischen 
den Schaffnersizen und der Dampspfeife hergestellt, die einzelnen Wagen thunlichst 
gleichmäßig belastet, die nöthigen Fahrsignale und Laternen angebracht und die 
Bremsen vorschriftsmäßig vertheilt sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder 
Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es ge- 
stattet, zu wiederholen. 
In den Personenzügen müssen die Zughaken so weit zusammengezogen sein, daß 
die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren. In gemischten 
Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und un- 
miktelbar hinter die Personemwagen zu stellen. 
§. 33. 
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens 
Ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Bei der den Post. 
wagen zu gebenden Stellung ist auf die Bedürfnisse des Postdienstes möglichst Rück. 
sicht zu nehmen; die Venvendung des Poslwagens alo Schutzwagen ist thunlichst zu 
vermeiden. 
15“
	        
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