72 1870.
34.
Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig be-
wacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächslen Station
ordnungsmäßig gemeldet ist.
8. 35.
Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Be-
triebes belrauten verantwortlichen oberen Beamten resp. deren Vertreter und in fest
abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren.
Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung
solcher Züge Kenntniß erhalten. Leßteres gilt auch von einzelnen Materialien-Trans-
portwagen und Draisinen, welche durch Menschenkräste bewegt werden. Dieselben
müssen von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein.
Mindesteus 1 Siunde vor der fahrplanmähigen Ankunft der Züge muß das be-
trefsende Bahngeleis von Arbeitszügen, Lokomotiven und einzelnen Wagen geraumt
sein. Ausnahmen sind nur auf Bahnhöfen und zwar auch nur in dem Falle stotthast,
daß diese durch Haltesignale gegen das Einfahren ankommender Züge gesichert sind.
Akbeitozüge und einzelne Lokomotiven werden wie die ordentlichen Züge signalisirt.
8. 36.
Schneepflũge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die
Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt,
werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit be-
sonderen Maschinen voransgeschickt.
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf be-
sonderen Rädern gehen, sind zulässig.
S. 37.
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren
Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren.
38.
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in
Nuhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Tender,
bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter specieller Aussicht
ehen.