1870.
.K II. Ministerial-Bekauntmachung,
das Untersuchungs= und Strafverfahren wegen Wechselstempel-
Hinterziehungen betreffend, vom 30. December 1869.
Unter Hinweisung auf das in .#3 21 des Bundesgesetzblattes des Norddeutschen
Bundes von diesem Jahre bekannt gemachte Gesetz vom 10. Juni 1869, betreffend
die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, welches vom 1. Januar 1870
an in Kraft trikt, und auf die in „W 39 desselben Blattes erschienenen Bekannt.
machungen des Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom 13.December 1869 zur Aus-
führung des gedachten Gesetzes und betreffend den Debit der Bundesstempelmarken
und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelstener u. s. w., wird an-
durch weiter zur Nachachtung bekannt gemacht:
Da nach §. 18 des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1869 im Betreff der Feststellung,
Untersuchung und Entscheidung der Wechselstempel-Hinterziehung und der Vollstteckung
der Strafen u. s. w. die Vorschriften zur Anwendung kommen, nach welchen sich das
Verfahren wegen Vetgehen gegen die Zoflgesetze bestimmt, so wird auf Grund der für
das Fürstenthum geltenden Bestimmungen des Zollstrafgesetzes vom 1. Mai 1838
88. 35 und folg, die Untersuchung wegen Wechselstempel- Hinterziehungen, soweit und
so lange sie nicht nach den Bestimmungen in §. 34 desselben Gesetzes vor die Gerichte
gehört, in dem Verwaltungswege von den Bezirk#= Steuer-Stellen geführt, und die
Entscheidung in der ersten Instanz steht in der Oberherrschaft des Fürstenthums dem
General-Inspector des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins, in der Unterhert
schaft der unterzeichneten Finanzabtheilung des Ministeriums zu.
Die nach §F. 21 des Bundes= Gesetzes vom 10. Juni 1869 zur Ueberwachung der
Wechselstempel- Hinterziehungen verpflichteten Behörden und Beamten haben daher die
zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen das gedachte Gesetz bei dem
Steueramte des betreffenden Bezirkes zur Anzelge zu bringen.
Rudolstadt, den 30. December 1869.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium,
Abtheilung der Finanzen.
Schwarz.