Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

74 1870. 
8. 43. 
Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von 
der Eisenbahnverwaltung resp. Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion gehandhabt; 
es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmt- 
liche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt 
werden können. 
Die Signale 
1) der Zug geht nicht ab, 
2) es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen. 
Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen Appa- 
raten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
S. 44. 
Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel durch 
ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden 
Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur 
Nachachtung angekündigt werden. 
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige 
Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Ver- 
ständigung der beiden betreffenden Stalionen stattgesunden hat, und die Wärter 
vorher von dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen zeitig. 
benachrichtigt sind. 
8. 45. 
Die jedesmalige Stellung der Weichen der Bahnhöfe muß, mindestens in den 
Hauptgeleisen, dem Lokomotivfũhrer auf 150 Meter Eutsernung kenntlich sein. Die 
dazu dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt werden. 
Vor der Aniunft und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob 
die Bahnstränge, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen 
richtig gestellt sind. 
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel 
vorzuschreiben. 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Aus-
	        
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