1870. 75
führung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren, resp. be-
nutzt werden.
S. 46.
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kenntlich
gemacht sein.
S. 47.
Das Begleitpersonal darf während der Fabrt nur Einem Beamten unterge-
ordnet sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicher-
heit des Zuges slets derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, die
Bahnsignale erkennen und mit dem Lokomotivführer in Verbindung treten kann.
Dasselbe gilt bezüguich der Placirung auch von den Schaffnern und Bremsern, so-
weit diesen die Beaufsichtigung des Zuges resp. die Bedienung der Bremsen obliegt.
Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei allen Zügen
eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an der Lokomotive
verbundene Zugleine resp. geeignete andere Vorrichtung angebracht sein, welche bei
Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen mindestens über alle
Personenwagen und bei Güterzügen mindeslens bis zum wachthabenden Fahrbeamten
geführt sein muß.
48.
Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der Bahn
stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplaumäßig ihren Lauf fortzusetzen hätten,
müssen in der Nichtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern könnten,
sichere Maßregeln gelroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug von dem
Orte, wo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt werden.
8. 49.
Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge sahren, muß während
des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem
Weichensteller bedient sein.
Den Weichenstellern vor der Einfahrt in größere Stalionen und an den Zweig-
bahnen, sowie an den auf freter Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf
der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte
durch welche die sorgsältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden
könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden.“