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Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden,
welche wenigsteus ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeilet haben
und nach mindeslens einjähriger Lehrzeit durch eine, von dem Maschinenmeister und
einem technischen Betriebsbramten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten
ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomoliven mindestens soweit vertraut
sein, um dieselbe erforderlichen Falls still- oder zurückstellen zu können.
IV. Bestimmungen für das Publikum.
51.
Die Eisenbahnreisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen,
welche von der Bahnveiwaltung Behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Trans-
port der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Auf-
sorderungen der mit Unisorm oder Dienstabzeichen versehenen oder eine besondere
Legitimation führenden Bahnpolizei-Beamten (F. 72) unweigerlich Folge zu leisten.
8. 52.
Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben,
Brücken und sonstige Anlagen dürfen nur von den in der Ausübung ihres Diensles
befindlichen Forstschutz-, Zoll- und Steuer= und Polizeibeamten und den Beamten
der Staatsanwaltschaften betreten werden; dem Publikum ist das Ueberschreiten der
Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen gestattet,
so lange die letzteren nicht durch Barrieren oder Einfriedigungen verschlossen sind,
und ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
Das eigenmächtige Eröffnen oder Ueberschreiten der Barrieren oder sonstigen
Einfriedigungen ist untersagt.
8. 53.
Mit Ausnahme des Chefs der Militair= und Polizeibehörden, die am Orte
des Bahnhofs ihren Sitz haben, der Staatsanwälte, der exekutiven Polizei- und
der in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Post-, Telegraphen-, Forslschutz-
und Zoll- und Steuerbeamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe
und die dazu gehörigen Gebäude (Dienütlokale) außerhalb derjenigen Räume be-
treten, welche ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffnet sind.