1870. 79
8. 64.
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der
Bahnpolizei-Beamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleichfalls
zurückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersah des gezahlten Personengeldes von
der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen.
S. 65.
Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft den
Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfahrt
zugelassen werden, wenn ein besonderes Coupé für sie gelöst wird. Anderen Falls
wird beim Ausschluß von der Fahrt etwa gezahltes Fahrgeld ihnen zurückgegeben.
S. 66
9. .
Das Einsteigen in einen bereits in Gang geseßten Zug, der Versuch, sowie
die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder
Aussleigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.
Wer im Eisenbahnzuge ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die
ganze von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zugangsstation nicht sofort
unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze, vom Zuge zurückgelegte Strecke
das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 2
Thalern zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher in einen Personenwagen
einsteigt und gleich beim Einsteigen unaufgesordert dem Schaffner oder Zugführer
meldet, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn
er überhaupt noch zur Mitsahrt zugelassen wird, worauf er keimen Anspruch hat,
einen um 10 Sgr. erhöhien Fahrpreis zu zahlen. Wer die sofortige Zahlung ver-
weigert, kann ausgesetzt werden, und bleibt die gerichtliche Einziehung der er-
wähnten Beträge der Verwaltung vorbehalten.
8. 68.
Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den Is. 51—60 und 66 ent-
baltenen Bestimmungen wird mit einer, von den zuständigen Behörden festzusetzen-
den Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit verhälmißmäßiger
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