Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 83 
VI. Beaufsichtigung. 
5. 79. 
Die Aussicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des 
Betriebes gegebenen Vorschriften liegt 
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn= 
Direktionen, 
b) bei den unter Privatverwaltung slehenden Privateisenbahnen dem obersten 
Betriebsdirigenten, beziehungsweise den Eisenbahndirektionen und den von 
den einzelnen Bundesregierungen eingesetzten Aufsichtsorganen ob. 
VII. Schlußbestimmung. 
Vorstehendes Reglement tritt mit dem 1. Jannar 1871 auf allen im Nord- 
deutschen Bunde belegenen Bahnen in Krast. 
Dasselbe wird durch das Bundesgesetzblatt und außerdem durch die Bundes- 
regierungen, unter Aufhebung aller gegenwärtig beslehenden Spezialreglements, in 
geeigneter Wrise publizirt. 
Die von den Bundesregierungen beziehungsweise Eisenbahnverwaltungen er- 
lassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Bundeskanzler-Amte mitzutheilen. 
Berlin, den 3. Juni 1870. 
Ver Kanzler des Norddentschen Gundes. 
In Vertretung. 
Delbrück.
	        
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