Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 
.K III. Ministerial---Bekanntmachnng 
vom 31. December 1869, Gesandtschaften des Norddeutschen 
Bundes betreffend. 
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Seine Majestät der 
König von Preußen auf Grund der Bestimmungen im Artikel 11 der Bundesverfassung 
und in Ausführung des Bundeshaushaltsetats für 1870 im Namen des Norddeutschen 
Bundes nunmehr auch Gesandte in München, Stutigart, Carlsruhe und Darmstadt 
beglaubigt haben. Diese Functionen sind in München dem zeitherigen Königlich 
Preußischen Gesandten Herrn Freiherrn von Werthern, in Stuttgart Herrn 
Freiherrn von Rosenberg, in Carlsruhe Herrn Grafen von Flemming 
und in Darmstadt Her#rn von Weutzel übertragen worden. 
Rudolstadt, den 31. December 1869. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
IV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 31. December 1869, die Fortsetzung der Gerichtsgemeinschaft 
bezüglich der Kreisgerichte zu Sondershausen und Arnstadt betr. 
Im Nachstehenden wird der zwischen den Staaksregierungen des Großherzog= 
thums Sachsen-Weimar, des Fürstenthums Schwarzburg, Sondershausen und des 
Fürstenthums Schwarzburg Rudolstadt über die Fortsetzung der Gerichtsgemeinschaft 
bezüglich der Kreisgerichte zu Sondershausen und Arnstadt abgeschlossene Vertrag nach 
allseitig erfolgter Vollziehung auf Befehl Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten 
zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 31. December 1869. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
G. Wachter. 
 
	        
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