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NXXXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 2. August 1870, die Annahme der Anerkenntnisse über Braunt-
weinsteuer-Bonificationen in Zahlung bei den Steuerkassen betr.
In Gemäßheit eines Beschlusses des Bundesrathes des Norddentschen Bundes
wird solgende, vom 1. September d. J. an versuchsweise bis auf Weiteres ge-
troffene Anordnung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Die von den Steuerbehörden des Norddeutschen Bundesstaates ertheilten
Anerkenntnisse über Branntweinsteuer-Bonificationen können bei den Steuer-
kassen eines anderen Bundesstaates in gleicher Weise in Zahlung auf ge-
schuldete Branntweinsteuer gegeben werden, wie dies zulässig sein würde,
wenn sie von den Behörden dieses Bundesslaates ausgestellt wären.
2) Jeder Inhaber eines Auerkennimsses, welcher dasselbe in der nach Ziffer 1
nachgelassenen Weise zur Zahlung geschuldeter Branntweinsteuer benußz, hat
auf demselben seinen Namen, sowie Ort und Datum der Angabe zu vermerken.
Rudolstadt, den 2. August 1870.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium,
Abtheilung der Finanzen.
Schwarß.
—
A. Koch.
XXNVII. Bekanntmachung
des Fürstlichen Ministeriums vom 10. August 1870, die Ertheilung
eines Patents auf ein Verfahren zur Bereitung von Strohhalbzeug
für die Papierfabrikation betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimit ist dem Chemiker und Fabrikanten
August Deininger in Berlin ein Privilegium auf ein Versahren zur Bereitung
von Strohhalbzeug für die Parierfabrikation in der durch Zeichnung und Be-
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXXI. 17