Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. * 
Auf den in Packhöfen lagernden französischen Wein findet noch der Zollsatz 
von 4 Gulden 40 Krenzer = 2 Thaler 20 Silbergroschen Anwendung. 
Dies wird hierdurch mit dem Bemerken zur Nachachtung bekannt gemacht, daß 
im Uebrigen in Bezug auf die Verzollung des Waaren-Eingangs aus Frankreich 
eine Aenderung nicht eintritt, daß dagegen alle im freien Verkehr des Zollvereins 
befindlichen Waaren über die Grenze gegen die von dem deutschen Heere besetzten 
Theile Frankreichs zollsrei nach Frankreich eingelassen werden. 
Rudolstadt, den 15. August 1870. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
Schwarp. 
A. Koch.
	        
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