Correspon ·
denzkarten.
1871.
VII. In den Fällen hingegen, in welchen bei Packeten ohne Werthangabe
die obigen Voraussetzungen nicht zutreffen, und ein hinreichend sicherer
Verschluß anderweitig nicht hergestellt ist, muß ein Siegel= oder
Plombenverschluß stattfinden.
Als §. 13 a., betreffend die Correspondenzkarten, tritt hinzu:
IV.
V.
§. 13. a.
1. Die Vorderseite der Correspondenzkarte enthält einen zur Einrückung
der Adresse bestimmten Vordruck. Die Rückseite kann in ihrer ganzen
Ausdehnung zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse
und die Mittheilung können mit Tinte, Bleistift, Rothstift oder sonsligem
färbenden Material geschrieben werden; nur muß die Schrift hasften
und deutlich sein. Die Mittheilungen auf der Rückseite können auch
durch Druck, Lithographie u. s. w. hergestellt werden, wobei alsdann
auch schriftliche Einschaltungen zulässig sind. Der Absender braucht
sich nicht zu neunen.
Formulare zu den Correspondenzkarten können bei allen Postanstalten,
sowie bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese
Formulare sind bereits mit der die Gebühr für die Beförderung der
Correspondenzkarten darstellenden Freimarke beklebt. Für den Stadt-
postverkehr und für den Verkehr aus dem Orte nach dem Landbestell-
bezirke und umgekehrt werden Formulare mit den entsprechenden Marken
beklebt zum Verkauf an das Publicum bereit gehalten.
III. Bei Entnahme der Formulare zu Correspondenzkarten ist nur der Betrag
der aufgeklebten Marken zu entrichten; das Formular selbst wird un-
entgeltlich geliefert. Auf Wunsch sollen den Correspondenten aber auch
unbeklebte Formulare in Partien von wenigstens 5 Stück verabfolgt
werden; in diesen Fällen wird der durchschnittliche Selbstkostenpreis
berechnet.
Das Verfahren der Recommandation und der Expreßbestellung ist auf
die Correspondenzkarten anwendbar.
Wenn ein mit der Marke beklebtes Formular zur Correspondenzkarte
vor der Einlieferung zur Post beschädigt oder sonst unbrauchbar werden