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M XXV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 28. Septbr. 1871, die zwischen mehreren Thüringischen Staaten
wegen der Kompetenz zur Vornahme der Trauungen
vereinbarten Bestimmungen betreffend.
Die Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar= Eisenach, der Her-
zogthümer Sachsen-Meiningen-Hildburghausen und Sachsen-Coburg= Gotha, der
Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer
Linie sind, um die Unzuträglichkeiten, welche aus der Verschiedenheit der in den
einzelnen Staaten geltenden Vorschriften in Betreff der Kompetenz zur Vornahme
der Trauung entstehen, möglichst zu beseitigen,
für die Fälle, wenn Bräutigam oder Braut, oder beide
Brautleute des einen Staates von einem Pfarrer des
anderen Staates getraut werden sollen,
über folgende Bestimmungen bis auf Weiteres übereingekommen:
8. 1.
Die Trauung gebührt in den erwähnten Fälleu dem zuständigen Pfarrer im
Wohnorte der Braut; jedoch wird, wenn hiervon der Wohnort des Bräutigams
oder der künftige Wohnort der Brautleute verschieden ist, denselben freigestellt,
sich von dem zuständigen Pfarrer in dem einen oder dem andern dieser Wohnorte
trauen zu lassen. Die Stolgebühren sind in solchem Falle immer nur einmal und
zwar von dem Pfarrer zu erheben, der die Trauung vollzieht.
Hierbei ist nur der wesentliche Wohnort (domicilium lrum), bei denen
aber, welche einen eigenen Wohnort dieser Art nicht haben, der Wohnort der
Eltern maßgebend. Doch soll für Schutzgenossen, welche, ohne der Ortsgemeinde
anzugehören, in derselben einen, wenn auch nur zeitweiligen Aufenthalt in selbst-
ständigen Verhältnissen genommen haben, namentlich für Pächter am Orte der
Pachtung, für Personen, die in Privatdienst oder Arbeit stehen, ohne zum Haus-
halt ihrer Dienstherrn oder Arbeitgeber zu stehen, solcher zeitweiliger Aufenthalts-
ort als wesentlicher Wohnort gelten.