Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

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M XXV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. Septbr. 1871, die zwischen mehreren Thüringischen Staaten 
wegen der Kompetenz zur Vornahme der Trauungen 
vereinbarten Bestimmungen betreffend. 
Die Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar= Eisenach, der Her- 
zogthümer Sachsen-Meiningen-Hildburghausen und Sachsen-Coburg= Gotha, der 
Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer 
Linie sind, um die Unzuträglichkeiten, welche aus der Verschiedenheit der in den 
einzelnen Staaten geltenden Vorschriften in Betreff der Kompetenz zur Vornahme 
der Trauung entstehen, möglichst zu beseitigen, 
für die Fälle, wenn Bräutigam oder Braut, oder beide 
Brautleute des einen Staates von einem Pfarrer des 
anderen Staates getraut werden sollen, 
über folgende Bestimmungen bis auf Weiteres übereingekommen: 
8. 1. 
Die Trauung gebührt in den erwähnten Fälleu dem zuständigen Pfarrer im 
Wohnorte der Braut; jedoch wird, wenn hiervon der Wohnort des Bräutigams 
oder der künftige Wohnort der Brautleute verschieden ist, denselben freigestellt, 
sich von dem zuständigen Pfarrer in dem einen oder dem andern dieser Wohnorte 
trauen zu lassen. Die Stolgebühren sind in solchem Falle immer nur einmal und 
zwar von dem Pfarrer zu erheben, der die Trauung vollzieht. 
Hierbei ist nur der wesentliche Wohnort (domicilium lrum), bei denen 
aber, welche einen eigenen Wohnort dieser Art nicht haben, der Wohnort der 
Eltern maßgebend. Doch soll für Schutzgenossen, welche, ohne der Ortsgemeinde 
anzugehören, in derselben einen, wenn auch nur zeitweiligen Aufenthalt in selbst- 
ständigen Verhältnissen genommen haben, namentlich für Pächter am Orte der 
Pachtung, für Personen, die in Privatdienst oder Arbeit stehen, ohne zum Haus- 
halt ihrer Dienstherrn oder Arbeitgeber zu stehen, solcher zeitweiliger Aufenthalts- 
ort als wesentlicher Wohnort gelten.
	        
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