Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 101 
die betreffenden Gebühren. Dies fällt fort, sobald sich eine scelbsiãndige katholische 
Gemeinde mit Unstver Genehmigung constituirt haben wird. 
§. 3. 
Der katholische Seolforger resp. Pfarrer besorgt auch den Religlonsunterricht 
der katholischen Elementar-Schutikinder Auch behalten Wir Uns vor, die Geneh- 
migung zur Errichtung einer eigenen kathplischen Elementarschule, wenn hiezu 
das Bedürfniß nachgewiesen ist, zu ertheilen und dem katholischen Seelsorger resp. 
Pfarrer, nachdem derselbe vor einer inländischen oder Königlich Preußischen Prü- 
sungscommission. seine diesfallsige Qualifikation nachgewiesen haben wird, den ge- 
sammten Elementarunterricht der katholischen Schulkinder bis zur Beslellung eines 
besonderen katholischen Elementarlehrers zu übertragen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichem Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 10. November 1871. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Ketelhodt.
	        
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