Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

102 1871. 
&XXX. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Ministeriums vom 10. November 1871, betreffend 
die Ertheilung eines Patents auf ein Verfahren, Wolle und andere 
spiunbare Stoffe in Strähnen oder Bändern nüancirt zu färben. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimt ist dem Fabrikbesitzer Leon Allart 
zu Roubaix ein Privilegium auf ein Verfahren, Wolle und andere spinnbare Stoffe 
in Strähnen oder Bändern nüancirt zu färben, in der durch Zeichnung und Be- 
schreibung nachgewiesenen Weise auf fünf nach einander folgende Jahre von heute 
ab für den Umfang des hiesigen Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt, daß ohne 
seine Zustimmung Niemand befugt sein soll, den erfundenen Apparat herzustellen. 
Dieses Privilcgium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die 
Anuwendung der fraglichen Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen 
Jahresfrist nachgewiesen werden kann. 
Auch wird die Neuheit der Erfindung im Sinne der nach der Bekanntmachung 
des vormaligen Fürstlichen Geheimeratbs= Collegiums vom 12. April 1843 bei 
Ertheilung von Erfindungspatenten in d deutschen Zollvereinsstaaten zu beobach- 
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt. 
Das unterzeichnete Fürstliche Minserm macht solches zur allgemeinen Nach- 
achtung hiermit öffentlich bekannt. 
Rudolstadt, den 10. November 1871. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Leo, i. V.
	        
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