1871.
sollte, so wird die Post den Umtausch desselben gegen ein unverletztes
mit der entsprechenden Marke beklebtes Exemplar unentgeltlich bewirken.
VI. Die Correspondenzkarten unterliegen dem Frankirungszwange.
Im §. 14, betreffend die Drucksachen, erhält der Abs. II. folgende Fassung:
Il. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif oder
Kreuzband, oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet
eingeliefert werden. Das Band (Verschnürung) muß dergestalt angelegt
sein, daß dasselbe abgestreift, und die Beschränkung des Inhalts der
Sendung auf Gegenstände deren Versendung unter Band (Verschnürung)
gestattet ist, erkannt werden kann.
Im §. 17, betreffend die Postanweisungen, erhält der Abs Ill. folgende Fassung:
llI. Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten,
sowie bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese
Formulare sind bereits mit der die Postanweisungsgebühr darstellenden
Freimarke beklebt. Bei Entnahme der Formulare zu Postanweisungen
ist nur der Betrag der aufgeklebten Marken zu entrichten; das Formular
selbst wird unentgeltlich geliefert. Auf Wunsch sollen den Correspon-
denten auch unbeklebte Formulare in Partien von wenigstens 100 Stück
verabfolgt werden; in diesen Fällen wird für jedes Hundert der durch-
schnittliche Selbstkostenpreis berechnet.
Der Absatz XV. kommt in Wegfall.
Im §. 19, betreffend die Postvorschußsendungen, kommt der dritte Saß in
dem Abs. IV., welcher mit dem Worte „Postvorschußsendungen“ beginnt und mit
dem Worte „behalten“ endigt, in Wegfall
Im §. 30 erhalten die Abs. III. bis VI., betreffend den Umfang der Annahme
von Gegenständen nach dem Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt, folgende Fassung:
Ill. An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe= Postanstalt
werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche
anderer Postorte angenommen.
Im § 33, betreffend die Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe
u. s. w., kommt im Abs. IV. der Passus unter 4. in Wegfall.