106 1871.
(Sa 1.
2) Die Länge des dem Sicherpfahle aufgepfropften Stückes darf nicht unter
1.1 Meter betragen.
(Say 3.)
3) Die Tiefe der Hakelung wird auf 7 Centimeter und die Länge des auszu-
bauenden Keilslückes auf 14 Centimeter, die Entfernung von einer Hakelung zur
andern auf 28 Centimeter festgesetzt.
(Saß 4.)
4) An die Stelle der zeitherigen Bestimmung von ½ Zoll Zug für die Fort-
setzung des Rammens tritt das Maaß von 6 Millimeter.
(Satz 4.)
5) Die Breite, bis zu welcher der Rand der Kupferplatte an den Seiten des
Sicherpfahles herabzureichen hat, wird auf 3,5 Centimeter, die Länge der Federn
auf 28 Centimeter, die Länge der kupfernen Nägel auf 9 Centimeter normirt.
(Saß 5.)
6) Die Größe des Bodensteines muß 1 bis 1,15 Meter im Geviert, die
Stärke desselben mindestens 24 Centimeter und die der Standsäule 28— 42 Cen-
timcter, die Stärke des Zapfens 18—21 Centimeter im Geviert und die Länge
desselben 14 Centimeter, der Abstand des Beschwerungsmauerwerks vom Kopfe der
Standsäule ebenfalls 14 Centimeter betragen.
Art. 3.
Zu §. 16 der Verordnung vom 14. April 1868.
Die Entfernung der Kupfernägel zur Bezeichnung des niedrigsten Wasser-
standes wird auf 3,5 Centimeter festgesetzt.
Art. 4.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1872 in Kraft.
Rudolstadt, den 12. December 1871.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.