Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

108 1871. 
betreffend (Geset - Samml. 1868 S. 85) und deren Beilage sub A (Gesehß -Samml. 
S. 94), enthaltenen Maaßbeslimmungen. 
Wir machen solches zur Danachachtung andurch öffentlich bekannt. 
Rudolstadt, den 18. December 1871. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
LXXXV. Ministerial-Bekanntmachung, 
die Amvendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichtsordnung 
vom 17. August 1868 auf die Erhebung der Uebergangsabgaben von 
Branntwein und Bier, sowie bei Gewährung der Ausfuhr-Vergütung 
von Branntwein betreffend, vom 20. December 1871. 
In Ausführung der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 
(Seite 473 des Bundesgesetbblattes) wird hierdurch zur Nachachtung bekannt ge- 
macht, daß vom 1. Januar 1872 an im Fürstenthume die Uebergangs= 
Abgaben von Bier und Branntwein mit folgenden Beträgen, nämlich 
von Bier wie zeither mit 
26 Kr. 2 Hell. — 7 Sgr. 6 Pf. von einem Zentner — 50 Kilogrammen, 
von Branntwein aber mit 9 
7 Fl. 38 TKr. 4 Hell. = 4 Thir. 11 Sgr. für das Hektoliter bei 50 Procent 
Alkohol nach Tralles d. i. für 5000 Alkohol-Literprocente 
zu entrichten sind und daß die bei der Ausfuhr von Branntwein zu gewährende 
Steuervergütung von dem gedachten Zeitpunkte an 
6 Kr. 4 Hell. = 1 Sgr. 10 Pf. für je 1147 Literprocente Akkohol 
beträgt. 
Nudolstadt, den 20. December 1871. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
Schwart. # 0.
	        
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