Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 
In der Anlage des Reglements treten hinzu: 
Correspon · 
denzkarten. 
Nebengebühr 
für die von 
den Landbriefträgern ein- 
gesammelten, 
zur Weiter- 
sendung be- 
stimmten Ge. 
genstände. 
Der 
Fassung: 
Verfügungen Der 
händigungs. 
scheinen. 
§. 1 
Die Gebühr für Correspondenzkarten beträgt ohne Unterschied der 
Entfernung pro Stück 1 Sgr. bezw. 
Unzureichend frankirte  Correspondenzkarten, deren sofortige Rück- 
gabe an den Einlieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend 
frankirte gewöhnliche Briefe behandelt. 
§. XI. a. 
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen ein- 
gesammelten recommandirten Sendungen, Postanweisungen und Sendungen 
mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände zur Weiter- 
sendung durch die Postanstalt des Stationsorts des Land- 
briefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, 
außer den tarifmähigen Porto= und sonstigen Gebühren, eine Neben- 
gebühr von 1 Sgr. bezw. 2 Kr., welche im Voraus entrichtet werden 
muß, zur Erhebung. 
zweite Absatz des §. IV. der Anlage des Reglements erhält folgende 
Für die bei der Abgabe-(Distributions.) Postanstalt eingelieferten 
Postanweisungen wird sowohl im Falle der Bestellung durch die Orts- 
oder Landbriefträger, als auch im Falle der Abholung, ohne Rücksicht 
auf die Höhe des Betrages, der Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. in An- 
wendung gebracht. 
§. VIII. erhält folgende Fassung: 
Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Verfügungen oder 
Schreiben mit Behändigungsscheinen (Insinnations-Documenten) werden 
erhoben: 
1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg der Verfügung. 
2) eine Insinuations Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr., 
3) das tarifmähige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins,
	        
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