Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

187.1. 6 
4) von einem Adressaten im Landbestellbezirke bei der Bestellung durch 
den Landbriefträger außerdem ein Landbriefbestellgeld von 4 Sgr. 
bezw. 2 Kr. 
Für die an Adressaten im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe- 
Postanstalt gerichteten Briefe mit Behändigungsscheinen (Insinuations- 
Documenten) kommen in Ansatz: 
A. Nach dem Ortsbestellbezirke: 
1) die tarifmäßige Bestellgebühr für Briefe im Ortsbestellbezirke der 
Aufgabe-Postanst alt 
2) eine Insinuations= Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.; 
B. Nach dem Landbestellbezirke: 
1) ein Landbriefbestellgeld von 1 Sgr. bezw. 2 Kr., 
2) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr. 
Die Porto. bezw. sonstigen Beträge für einen Brief mit Behändigungs- 
schein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten 
entrichtet werden. 
Der Bundeskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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