Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

12 1871. 
Außerdem wird für die Zeit vom 1. Januar 1872 ab Folgendes bestimmt: 
1) §. 2 alin. 2 der Bauordnung lautet künftig: 
Die Situation ist nach dem Maßstabe von 1:1000, die Höhe bei den 
Nivellements nach dem Maßstabe von 1:100 auzutragen. 
2) Im §. 4 der Bauordnung treten an die Stelle 
4 Ruthen rhein. 15 Meter, 
3 " " . ". 10 ". 
100 „ 
30 „ ,,.. 
Ferner tritt an die Stelle der Vorschrift: 
Die Steigung der Straßen ist auf die Ruthe zu mindestens 1 Zoll 
und höchstens 8 Zoll zu bemessen. 
folgende Bestimmung: 
Die Steigung der Straßen ist nach dem Verhältnisse von 1:150 bis 
1:18 zu bemessen. 
3) Im §. 12 der Bauordnung tritt an die Stelle des Maßstabes von 10 
Fuß auf einen Zoll der Maßstab von 1:100. 
4) In §. 36 Ziffer 2 alin. 2 tritt an die Stelle der Maaßbestimmung von 
36 Quadratzoll die von 0,02 Quadratmeter und an die Stelle des Maaßes 
von 50 Quadratzoll in §. 36 Ziffer 8 das Maaß von 0,03 Quadratmeter. 
5) An die Stelle der in der Ministerial-Bekanntmachung vom 3. August 
1868 zu §. 17 alin. 5 der Bauordnung enthaltenen Maaßbestimmung von 1000 
Quadratfuß tritt das Maaß von 80 Quadratmeter. 
Urkundlich unter Unterschrift Unseres Ministeriums und Beifügung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 16. Februar 1871. 
(L. S.) In Abwesenheit Sr. Durchlaucht des regierenden Fürsten 
Auf Höchsten Specialbefehl: 
Das Fürstliche Ministerium. 
von Bertrab.
	        
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