Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 13 
Tabelle 
über die Umrechnung der in der Bauordnung vom 11. Febr. 1868 
und dem Gesetze vom 13. Mai 1870 vorgeschriebenen Maaße 
in das Metermaaß. 
  
§. der 
Banord-= 
auns. 
20 
  
Dehriner 
43 
Lelp. 
180 da 
  
—— 6 
bestimmun- 
gen nach : 
Meter Centi- 
meter 
oder gebraunten Steinen. 
— — 25 geringste Stärke der Brandmauer von natũrlichen 
 
6 
  
7 
12. 4 2 Stärke der Blendmauer von natürlichen 
oder gebrannten Steinen und geringste Cntfer- 
nung des Holzwerks von der Auhenseite der 
Brandmauer 
(Geringste. Stürke gemeinschaftlicher Brandgiebel aus 
gebrannten oder natürlichen Steinen. 
— 25 Geringste Entfernung von Holz oder Nauchrohren 
von der nachbarlichen Mauerfläche gemeinschaft- 
1 licher Brandgiebel. 
38 Geringste Stärke von Brandmauern aus Luftsteinen. 
— Größte zulässige Höhe derselben. 
225 Geringsie Stärke der Verblendung bei Mauern von 
* Luftsteinen. 
51 Geringste Siãrke der gemeinschaftlichen Brandgiebel 
von Luftsteinen. 
— 38 
—. 
125 (Geringste Entfernung des Holzwerks von der Auhen- 
seite gemeinschaftlicher Brandgiebelmiauern aus 
DLuststeinen. 
— Geringste Entfernung von Gebäuden aus Fachwerk 
oder massiv mit Oeffnungen von der Nachbar- 
— Krenze, ferner die in demselben Paragraph n nor- 
mirte Straßenbreite. 
3-
	        
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