Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 19 
V. Gesetz 
vom 21. Februar 1871 wegen Aufhebung der Denuncianten-Antheile 
von Strafen und Coufiskaten in Untersuchungen wegen Zuwiderhand= 
lungen gegen die Gesetze über Zölle und indirekte Steuern. 
Wir Georg von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg etc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministerums sowie mit Beirath und Zustimmung 
des getreuen Landtags was folgt: 
Die Gewährung von Antheilen, welche nach den bestehenden Vorschriften für 
die Entdeckung, Feststellung oder Anzeige von Zuwiderhandlungen gegen Gesetze 
über Zölle und indirekte Steuern von den in Folge dessen verhängten Geldstrafen 
oder von dem Werthe konfiscirter Gegenstände stattfindet, kömmt vom 1. April 
1871 an in Wegfall. 
Urkundlich unter Unterschrift Unseres Ministeriums und Beifügung Unseres 
Fürstlichen Insiegels 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Februar 1871. 
(L. S.) In Abwesenheit Sr. Durchlaucht des regierenden Fürsten 
Auf Höchsten Specialbefehl: 
Das Fürstliche Ministerium. 
v. Ketelhodt. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesesammlung XXXII. 4
	        
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