Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

22 1871. 
5) die nöthigen Mittel zur Subsistenz während der Lehrzeit und bis zur Er- 
langung einer Forstgehülfenstelle besitzen, und Alles dieses 
a) durch ein Geburts= und Taufzeugniß, 
b) durch ein von dem Physikus seines Wohn-Ortes ausgestelltes Ge- 
sundheitszeugniß, 
c) durch ein Abgangszeugniß der Realschule oder des Gymnasiums und 
d) durch eine Bescheinigung über den Besitz der erforderlichen Sub- 
sistenzmittel 
nachweisen. 
Diese Zeugnisse sind nebst einer kurzen Darstellung der persönlichen Verhältnisse 
und des Bildungsganges dem Anmeldungsgesuche beizufügen. 
§. 3. 
Ergiebt sich bei Prüfung des Gesuches kein Anstand, so wird der Angemeldete 
in die bei Fürstl. Ministerium geführte Anmeldungsliste eingetragen. Gehen gleich- 
zeitig mehrere Anmeldungen ein, so giebt bei der Eintragung der frühere Abgang von 
der Schule und bei gleichzeitigem Abgange das höhere Lebensalter den Vorrang. 
§. 4. 
Die forstliche Ausbildung soll einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und 
während desselben 
a) die praktische Vorbereitung in der Forstlehre und 
b) die theoretisch-praktische Ausbildung auf einer Forstlehranstalt 
umfassen. 
§ 5. 
Die Försterlehre kann nur zu Ostern und bei einem tüchtigen Revierförster auf 
einem lehrreichen größeren Forste nach erfolgter Genehmigung durch das Fürstl. 
Ministerium angetreten werden. Sie soll mindestens ein Jahr umfassen, kann jedoch 
nach Befinden auch bis auf zwei Jahre ausgedehnt werden. 
Während der Lehrzeit muß der Forstlehrling im praktischen Forstdienste und in 
den Disciplinen der Forstwirthschaft, desgleichen im praktischen Messen unterrichtet 
und geübt werden. 
Halbjährlich hat der Lehrherr über die Führung, Qualification und Fort- 
schritte der in seiner Lehre befindlichen Forstlehrlinge an das betreffende Forstamt als
	        
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